Vereinssatzung

pdficon Download: Satzung der UWG

Satzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft (UWG) Würselen e.V.

 

§ 1 Zweck

  • Die Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) Würselen ist eine Vereinigung von kommunalpolitisch interessierten, aber parteipolitisch ungebundenen Einwohnern des Stadtgebietes Würselen, die es sich unter Berufung auf die im Grundgesetz und in der Landesverfassung verankerten Rechte und aus selbstlosem, unabhängigem Verantwortungsbewusstsein zum Ziele gesetzt haben, aktiv und fördernd bei der politischen Willens­bil­dung mitzuwirken.
  • Ziel dieser Bemühungen ist es, mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene teilzunehmen und Mandate in den Kommunalparlamenten zu erringen.

§ 2 Sitz

  • Sitz und Geschäftsstelle der UWG ist Würselen; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Rechtsform

  • Die UWG ist eine kommunalpolitische Vereinigung auf freiwilliger Basis und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Eine Eintragung in das Vereinsregister ist erfolgt.

§ 4 Mitgliedschaft

  • Mitglied kann jeder Einwohner sein, der keiner sonstigen politischen Partei, Gruppierung oder Vereinigung angehört und Gewähr dafür bietet, für die freiheitliche demokratische Grundordnung unseres Staates einzutreten. Mitgliedschaften in überörtlichen Vereinigungen unabhängiger Wählergemeinschaften (§ 6) widersprechen dem nicht.
  • Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist eine an den Vorstand des Vereins zu richtende Beitrittserklärung, in der sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzung verpflichtet.
  • Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme, eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.  

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Über einen eventuellen Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, wenn das Mitglied sich unehrenhaft verhalten hat oder schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat.
  • Die Mitgliedschaft endet durch:
    1.    Austritt
    2.    Tod
    3.    Ausschluss
  • Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und wird bei Eingang in der Geschäftsstelle wirksam.
  • Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon und auf bereits geleistete Mitgliedsbeiträge.
  • Ein ausgeschlossenes Mitglied kann innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Ausschluss Bescheides dagegen Beschwerde beim Vermittlungsrat einlegen.
     

§ 6 Überörtliche Beteiligungen

Die UWG Würselen oder deren Mitglieder können in überörtlichen freien Wählervereinigungen oder geeigneten Dachverbänden Sammel- oder Einzelmitgliedschaften eingehen, wenn die Mitgliederversammlung dem zustimmt.  

§ 7 Organe der UWG

Die Organe der UWG sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der UWG. Sie kann als ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

  • Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, ausgenommen bei Satzungsänderungen (§16) oder Vereinsauflösung (§18). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter oder in dessen Verhinderungsfall ein anderes durch Wahl zu bestimmendes Vorstandsmitglied.
  • Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Anträge von Mitgliedern müssen zwei Tage vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen. Dringlichkeitsanträge können zuge­lassen werden, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder zustimmt
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich Anfang des Jahres stattfinden, wenn dem Zeitpunkt nicht zwingende Gründe entgegenstehen. Die Einberufungsfrist beträgt zehn Tage.
  • Die Mitgliederversammlung wirkt mit bei der Findung der Zielsetzungen der UWG und fasst dazu erforderliche Beschlüsse. Zu ihren Aufgaben gehören neben der Kandidatenauswahl für die Parlamente, insbesondere die Wahl des Vorstandes (§9), die Wahl des Vermittlungsrates (§10), die Wahl der Rechnungsprüfer (§13) sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§12).
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 20% der Vereinsmitglieder statt. In dem Antrag müssen die von den Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte benannt sein. Die Einberufungsfrist beträgt eben­falls zehn Tage.
  • Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss beinhalten:
    ·         Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
    ·         Bericht des Vorstandes über das Geschäftsjahr
    ·         Bericht des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer
    ·         Wahl der Rechnungsprüfer
    ·         Tätigkeitsbericht der Fraktion
    ·         Wahl des Vermittlungsrates (alle 2 Jahre)
    ·         Entlastung des Vorstandes (alle 2 Jahre)
    ·         Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre).
  • Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Die wahlberechtigten Teilnehmer einer Mitgliederversammlung wählen vor einer Kommunalwahl fristgerecht in geheimer Wahl die Direkt- und Listenkandidaten sowie die Reihenfolge auf der Reserveliste. Für die Direktkandidaten können persönliche Vertreter gewählt werden, welche im Falle des Ausscheidens an deren Stelle nach­rücken. Die Wahlberechtigung der anwesenden Mitglieder bedarf unter Beachtung der Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes der Bestä­tigung des Vorstandes. Stimmberechtigt sind im Regelfall ausschließlich Mitglieder der UWG.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Versam­mlungsleiter sowie den Protokollführer bestätigt.

 § 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1.    Vorsitzenden
2.    Geschäftsführer
3.    Schatzmeister
4.    Pressewart
5.    je einen Beisitzer aus den Ortsteilen Bardenberg, Würselen-Mitte und Broichweiden.

  •     Den Stellvertreter des Vorsitzenden wählen die Vorstandsmitglieder aus ihrem Kreis
  • Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und führt die laufenden Geschäfte der UWG. Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Einberufung der Vorstands­sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stell­vertreter. Der Vorstand tagt in der Regel einmal monatlich und/oder nach Bedarf. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Werktage. Er muss zusammentreten, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Er ist be­schluss­fähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei festgestellter Be­schluss­unfähigkeit ist mit der vorgeschriebenen Ladungsfrist eine neue Sitzung einzuberufen, in der das Gremium Rück­sicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
       
  • Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
       
  • Geschäftsführender Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer sowie der Schatzmeister, von diesen vertreten jeweils zwei den Verein nach außen. Die Aufteilung der Geschäftsbereiche innerhalb des Vorstandes regelt, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, ein Geschäftsverteilungsplan, der nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
       
  • Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise eingehen, dass die Haftung auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.  

§ 10 Vermittlungsrat

  • Der Vermittlungsrat berät und schlichtet bei strittigen Angelegenheiten zwischen Mitgliedern und/oder den Organen des Vereins. Der Vermittlungsrat wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er muss auf Antrag mindestens eines des in der strittigen Angelegenheit betroffenen Mitgliedes/ Organes tätig werden.
  • Der Vermittlungsrat besteht aus 3 Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen kein weiteres Amt – weder in der Fraktion noch im Verein – innehaben.  

§ 11 Fraktion

  • Die Fraktion ist ein autonomes Gremium und unterliegt ihrer eigenständigen Satzung. Alle Informationen über die Fraktionsarbeit, ausgenommen den nicht­öffentlichen Teilen, müssen allen Mitgliedern zugänglich sein.
  • Bei der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins legt die Fraktion ihren Tätigkeitsbericht vor, bei außerordentlichen Versammlungen nur nach vorherigem Antrag.

§ 12 Beiträge

Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge obliegt der Mitgliederversammlung. Der Beitrag soll als Jahresbeitrag erhoben werden und ist im voraus fällig.

 
§ 13 Rechnungsprüfung

Es werden zwei Rechnungsprüfer für jeweils ein Jahr gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsprüfer müssen jedes Jahr mindestens einmal die Kasse prüfen und darüber einen Bericht erstellen, welcher der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

§ 14 Ämter

  • Alle in dieser Satzung genannten Ämter sind Ehrenämter. Die Übernahme derselben ist freiwillig und wird nicht vergütet.
  • Die durch ein Amt entstandenen nachgewiesenen Auslagen können erstattet werden.
  • Die Mitgliederversammlung empfiehlt allen, die ein in dieser Satzung genanntes Ehrenamt innehaben, sowie allen Mitgliedern, Beisitzern aus den Ortsteilen und sachkundigen Bürgern in den Ratsausschüssen, Ämterhäufungen zu vermeiden und statt dessen um eine Arbeitsteilung und Zusammenarbeit auf breiter Basis bemüht zu sein.  

§ 15 Untergliederungen

  • Die Mitglieder der jeweiligen Stadtteile wählen aus ihren Reihen den Ortsvereins-vorsitzenden und dessen Vertreter. Sie schlagen der Mitgliederversammlung (§ 8) einen Ortsteilvertreter als Beisitzer im Vorstand (§ 9) zur Wahl vor. Ein Vorschlags-recht besitzen sie auch bei der Auswahl der Kandidaten für ihren Ortsteil bei anstehenden Kommunalwahlen.
  • Den Mitgliedern der einzelnen Stadtteile ist es unbenommen, sich zum Zwecke einer sachgerechten Basisarbeit in rechtlich unselbständigen Ortsvereinen zu formieren; deren Zweck ist es insbesondere Versammlungen zu stadtteilspezifischen Angele-genheiten durchzuführen und eine durch Fördergelder finanzierte Nebenkasse zu führen. Alle Aktivitäten müssen mit dem Vereinsvorstand abgestimmt sein.
  • Eine als Nebenkasse bestehende Ortsveinskasse unterliegt der Kontrolle durch die gewählten Rechnungsprüfer (§ 13) und geht in die Jahresrechnung des Gesamtvereins ein.
  • Weitere Untergliederungen – wie z.B. eine Jugendabteilung der UWG – sind zulässig und sollen gefördert werden.   

§ 16 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 17 Sitzungen

  • Sitzungen der Organe der UWG sind mitgliederoffen. Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheiden die Organe selbst.
  • Von den Sitzungen sind mindestens Ergebnisprotokolle durch den Geschäftsführer oder einen zu benennenden Protokollführer anzufertigen.
     

§ 18 Auflösung der UWG

  • Die Auflösung der UWG kann nach einer zu diesem Zwecke durchgeführten Mitgliederversammlung erfolgen. Sie wird wirksam, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder der UWG für die Auflösung stimmen. Enthaltungen werden nicht gewertet.
  • Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Schatzmeister zu Liquidatoren ernannt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

§ 19 Vermögen

Das noch vorhandene Vermögen der UWG wird bei Auflösung dem Deutschen Kinderschutzbund zugeführt.

 
§ 20 Inkrafttreten und Geltungsdauer

  • Die Satzung gilt als beschlossen, wenn die Mitgliederversammlung zugestimmt hat.
  • 2.    Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.
  • 3.    Änderungen dieser Satzung sind jederzeit möglich. Sie müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 
§ 21 Geschäftsordnung

Für weitere vereinsinterne Regelungen kann eine Geschäftsordnung der UWG erstellt werden.  

Stand: Würselen, 09.05.2001