Offenlage des Bebauungsplans 218 – Gesamtschule – Bedenken u. Anregungen

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(der folgende Inhalt wurde von unserem Ratsherrn R. Niederhäuser – ohne Parteibezug – zur Offenlage schriftlich eingereicht.
Zur redaktionellen Übersicht wurde der Inhalt entsprechend aufbereitet und spiegelt nicht (1:1) das originale Schriftstück wieder.
)

Ralf Niederhäuser – An Kuckum 44 – 52146 Würselen

Sehr geehrter Herr Nelles,
Sehr geehrte Damen und Herren,

Zur Offenlage des Bebauungsplanes 218 (Krottstraße, Gesamtschule) vom 03.01.2017 bis zum 03.02. 2017 trage ich nachfolgend Bedenken und Anregungen vor.
Im Schreiben wird der Begriff Bebauungsplan mit Bebplan abgekürzt. Die Stellungnahme bezieht sich ursächlich auf die Begründung zum Bebplan 218.

Übersicht der Themen:
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Vorprüfung zu § 13a BauGB
Die Aufstellung eines Bebplanes der Innenentwicklung gemäß § 13a bedarf einer Vorprüfung nach §§ 3a bis f  UVPG  (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) sowie nach Anlage 2 des BauGB.
Eine überschlägige Prüfung im Sinne des § 13a (1) Satz 2, 1., fordert eine Berechnung aller Grundflächen von Bebauungsplänen, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden. Die diesbezügliche gesamte Grundflächensumme ist die maßgebliche Einflussgröße für eine Entscheidung über ein beschleunigten Verfahrens.
Aber auch gemäß Anlage 2 BauGB (zu § 13a Abs. 1 Satz 2, 2.) ist das Ausmaß, in dem der Bebplan 218 andere Pläne und Programme beeinflusst, zu prüfen.
Die nachweislich schon lfd. planungsrechtlichen Vorbereitungen für die Ersatzbeschaffung der durch den Bebpl. 218 wegfallenden Sportplätze in einem künftigen Sportzentrum ist eine typische Voraussetzung für eine Vorprüfung.
(Zur Information: Die relativ großen Ersatzfläche befindet sich hinter dem Schwimmbad Aquana, das im Bereich der gegenüberliegenden Straßenseite der L 23 liegt)
Aus planungsrechtlicher Sicht müssen  bei einer Vorprüfung die Flächen des Bebplanes 218 und die des künftigen Sportzentrums zusammengefasst und gemeinsam beurteilt werden.
Inwieweit dies geschehen ist, ist aus den bisher zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht zu entnehmen. Ob weitere Vorprüfungskriterien einzuhalten sind oder eingehalten wurden, ergibt sich ggfls. aus dem Ablauf der leider nicht bekannten Vorprüfung. Daher bitte ich um Einsichtnahme in eine evtl. durchgeführte Vorprüfung.
Sollte eine Vorprüfung nicht erfolgt sein, bitte ich mir die Begründung hierfür mitzuteilen.

Erschließung (externer und interner KFZ-Verkehre)
Extern
Die Verkehrsuntersuchung des Ing.-Büros Blanke vom Nov. 2016 bezieht sich – wohl auftragsgemäß – auf Kurzzeitzählungen sowie Abschätzungen und rechnet Verkehrsströme entsprechend hoch. Dabei verschweigt die Untersuchung keineswegs eine absehbare Verdichtung der Verkehrsströme (siehe Seiten 25 und 26). Auf Seite 16 der Verkehrsuntersuchung werden aus dem Leitfaden des ADAC vorbeugende Maßnahmen zur „Unfallverhütung“ beschrieben, die im realen Verkehrsleben kaum einzuhalten sind. Die Verkehrsuntersuchung geht wohlweislich von künftig prekären Verkehrsverhältnissen aus und verweist daher warnend auf die ADAC-Empfehlungen.
Der optimistischen Beschreibung in der städtischen Begründung, dass die öffentlichen Verkehrsanlagen als ausreichend und verkehrssicher einzustufen sind, kann nicht gefolgt werden. Bezüglich des beampelten Knotenpunktes L 23/ Friedrichsstraße sowie auch fortführender Ampelanlagen an der L 23 ist der Landesbetrieb zu beteiligen.

Intern
Zufahrten und Rettungswege im Planbereich zur Gesamtschule (südlicher Teil des Bebplanes) wurden nicht gewürdigt. Zum Beispiel sind Kurvenradien für Schwerkraftfahrzeugen und Platz für gegenläufigen KFZ-Verkehre nicht berücksichtigt. Künftig festgesetzte Stellplätze sind gravierende Hindernisse für zweispurige Rettungsfahrbahnen, die über ausreichende Breiten verfügen müssen (Feuerwehr!).

Extern und Intern
Bei Kenntnis der Örtlichkeit, die auch beim verantwortlichen Fachdienst vorausgesetzt wird, ist eine sorgfältigere Umsetzung mit dem Ziel einer deutlichen Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer und der Erschließung des Schulgebäudes  in dem Bebplan zu dokumentieren. Die vorliegende Verkehrsuntersuchung und die Begründung sichern nicht die Erschließung der künftigen Gesamtschule.
Im Sinne des § 30 BauGB oder  des § 33 BauGB ist eine Baugenehmigung schon allein wegen nicht gesicherter Erschließung ablehnungsbedürftig.
Bitte informieren Sie mich über entsprechende Lösungen.

Entwässerung
Erkannt wurde, dass eine Rückhaltung für Niederschlagswasser  im Bebplan erforderlich ist. Die Rückhaltung findet im Plan keinen örtlichen Bezug. Das sollte aber sein, damit dort die Altlasten sicher beurteilt werden können. Wie die Entsorgung des Schmutzwassers von nahezu 1000 Menschen zusätzlich im Abflussmengengebiet gesichert werden soll, bleibt in der Begründung und dem Fachbeitrag offen. Die umliegenden öffentlichen Kanäle sowie Vorfluter stehen am Rand ihrer Aufnahmekapazität. Kellerüberflutungen könnten die Folge sein.

Die sicher nicht unerheblichen finanziellen Auswirkungen für die technischen Entwässerungslösungen hätten in der Begründung einfließen müssen. Transparenz und weitgehende Information für die Bürger/innen der Stadt Würselen, die ggfls. mit einer Erhöhung der Abwassergebühren rechnen müssen, sind dringend geboten.
Ich bitte nunmehr um entsprechende Information.

Fledermäuse
Sowohl in dem Fachbeitrag Artenschutz vom Büro Raskin als auch in der Begründung (8.1) werden wichtige Schutzmaßnahmen für Fledermäuse und Vögel sehr nachlässig behandelt.
Wie kommt man dazu, bei zeitlich sehr begrenzten Begehungen ohne eine Fledermaus gesehen zu haben, ausschließlich nur von Zwergfledermäusen zu sprechen? Weiß man nicht, dass Fledermäuse nach Feierabend der Menschen die Dunkelheit schätzen. Viel-leicht existieren im Planbereich – nicht nur in der kleinen Turnhalle – andere schützen-wertere Fledermauspopulationen. Der Vorschlag bis zum Abbruch der kleinen Turnhale zu warten, ist unverantwortlich. Man sollte schon vorher (Nicht im Winter!!) zumindest die Dachkonstruktion vorsichtig öffnen. Weitere Verstecke im Plangebiet zu suchen, wäre auch sinnvoll.
Die unter 4.2 der Begründung aufgeführten tödlichen Konsequenzen von Fledermäusen hinterlassen einen bitteren Nachgeschmack. Die Begründung enthält im Ergebnis die trostlose Feststellung (8.1), dass sich bezüglich Fledermäuse artenschutzrechtliche relevante Beeinträchtigungen ergeben können.
Kein Hinweis darauf, wo Ersatzschutzräume auf dem Gelände zu finden bzw. zu schaffen
wären.  Die Idee von Raskin Ersatzquartiere (7.3 im Fachbeitrag) hätte Niederschlag mit entsprechenden, artenschutzrechtlichen Festsetzungen im Bebplan-Verfahren finden müssen. Eine intensive Suche nach Fledermäusen ist vor einer Bebauung ohne Wenn und Aber erforderlich. Ich bitte daher, den Fledermausschutz im Sinne zahlreicher Fledermausschutzorganisationen ernsthaft zu gewährleisten und um Informationen hierzu.

Bäume
Bei der Bebplan-Aufstellung wurde positiv erkannt, dass sich im Plangebiet  in Auslegung der städtischen Baumschutzsatzung schützenswerte Bäume befinden. Negativ ist dagegen die desolate Schlussfolgerung, dass schützenswerte Bäume, die quasi im Weg stehen, einfach gefällt werden müssen. Als Alibi wird eine Ersatzpflanzung genannt. Die schützenswerten Bäume hätten im Bebplan graphisch festgesetzt werden müssen. Nicht der Baum hat dem Gebäude oder Stellplätzen zu weichen, sondern bauliche An-lagen und Versiegelungen müssen den schützenwerten Baum respektieren. Damit das für jedermann und insbesondere für Bauherren eindeutig ist, ist eine Planungsrechtliche Festsetzung unabdingbar erforderlich.
Ich bitte entsprechende Eintragungen mit Hinweisen im Plan zu berücksichtigen und um Information.

Vögel
In der Begründung (8.1) wird  mit der Vogelwelt rigoros umgegangen. So wird sehr ärgerlich von einer Vernichtungswahrscheinlichkeit von Niststandorten ausgegangen. Anscheinend sind die Planer unwissend, dass die Vogelwelt in unserer Heimat stark dezimiert ist. Die Medien berichteten in letzter Zeit häufig darüber. Zahlreiche Leserbriefe in den Printmedien beklagen die Minimierung zahlreicher, heimischer Vogelarten. Dass hierbei ein gnadenlose Abholzen von Bäumen und ein unsäglicher Kurzschnitt von Gehölzen den Lebensraum der gefiederten Freunde deutlich verkleinert, ist allgemein bekannt.

Kurzum liegt der logische Schluss nahe, dass der Baum-, Hecken- und Gehölzeschutz Vögeln zugutekommt. Den Schutz in ein Baugenehmigungsverfahren zu schieben, ist  eine nicht veritable Lösung.
Artenschutzprüfungen sind rechtlich zu sichern (Fledermäuse, Vögel, weiter Tierarten?).
Eine  vertiefende Artenschutzprüfung (Stufe II der ASP) bezogen auf Fledermäuse und Vögel wird im Fachbeitrag Raskin ausgeschlossen. Das ist sehr erschreckend. Eine Artenschutzprüfung nur nach Stufe I ist ein schwerwiegender Mangel. Ich fordere ausdrücklich eine Artenschutzprüfung Stufe II (ASP) und bitte um Information.

Altlasten
Im Planungsbereich befanden sich ein Teerwerk (jetzt beruhigend Asphaltwerk genannt) und ein ehemaliges Bahnbetriebswerk. Die Standorte sind im Bebauplan nicht verifiziert. Eine gravierende flächige Verteilung von gefährlichen Altlasten ist anzunehmen. In der Begründung (Seite 8/9) wird die Bodenbelastung sehr ernst genommen. Die Überprüfung und  Entsorgung der Altlasten soll im Rahmen einer Baugenehmigung  über das Umweltamt der Städteregion gesichert werden. Warum das Gefährdungspotential der flächenmäßig verteilten Altlasten und Gegenmaßnahmen nicht jetzt schon im Verfahren  dokumentiert worden ist, ist nicht zu verstehen. Damit könnten Anwohner über den Umfang der Altlasten und ihre sichere Entsorgung ein transparentes Wissen erfahren. Sollte bei Abtransport von belastetem Boden Trockenheit herrschen, können Luftströme (Wind) giftige Partikel in Wohnbereiche – weit über die Krottstraße hinaus – geweht werden.  Künftige Bauherren können sich auf die Behandlungsmethodik zur Sicherheit eines Stadtteiles bzw. der Menschen, die dort wohnen, einstellen. Über eine entsprechend ausführliche Festsetzung können Entsorgungskosten besser kalkuliert werden.
Ich bitte den Altlastenumfang und seine Entsorgung, deutlicher in den Festsetzungen des Bebplanes zu manifestieren und um Information.

Bergbau
In 8.25 der Begründung wird so argumentiert, dass  EBV und Rheinland konkrete Maßnahmen, z. B. Untersuchungsbohrungen, nicht erlauben. Erst ein Betriebszulassungsverfahren, das auch den Gewässerschutz betrifft, ermöglicht weitere konkrete Maßnahmen. Das ist schon seltsam, dass in einer Begründung zu einem Bebplan wichtige Untersuchungen negiert werden, weil private Unternehmen gefragt werden müssen. Dann fragen sie doch einfach. Aber das ist nicht allein das Dilemma. Ob durch früheren Bergbau Schächte oder Stollen das Gebiet unterwandern, scheint unerheblich zu sein.
Der über das Gelände verlaufende Feldbiss wird zwar aus statischer Sicht für das kommende Gebäude beurteilt, aber nicht wie seine Auswirkungen auf die naheliegende Bebauung sein könnte.  Auswirkungen können sich ergeben, wenn durch tiefer gehende Pfahlgründungen Stolleneinbrüche geschehen und/oder der Feldbiss beunruhigt wird. Evtl. Geländeverschiebungen – wenn nicht sogar erdbebenähnliche tektonische Bewegungen zu Lasten der anliegenden Grundstücke – sind nicht auszuschließen.
Es bedarf einer erweiterten Qualifizierung des geotechnischen Berichtes. Bitte informieren sie mich über die weiteren Schritte.

Baugenehmigungen
In der Begründung zum Bebplan wird beinah durchgängig auf Baugenehmigungen hin-gewiesen, in die Problemlösungen verschoben werden sollen. Tatsächlich sind Baugenehmigung ein fatales Hilfsmittel über das Bauordnungsrecht planungsrechtliche Ansprüche, die sich allein nur aus der Begründung zum Bebplan 218 ergeben, durchzusetzen.

Die in den textlichen Festsetzungen aufgeführte „Hinweise“ stellen keine verbindlichen Bebplanfestsetzungen dar.
Bauanträge und die daraus resultierende Baugenehmigungen benötigen in einem Bereich, dessen Bebauung über einen Bebplan städtebaulich gesichert werden soll, nach-vollziehbare Festsetzungen.
Nur so kann öffentlich rechtlich gesichert werden, worauf Architekten/Ing zu achten haben. Aber noch wichtiger ist, dass eine bauordnungsrechtliche Prüfung eines Bauantrages sich rechtssicher  auf Festsetzungen eines Bebauungsplanes stützen kann.
Es wird bezweifelt, dass der künftige Bebplan 218, sofern er wie vorliegend  beschlossen werden soll, eine Rechtsicherheit für Planer und Behörden vermitteln kann.
Bitte informieren sie mich über eine Erweiterung der textlichen Festsetzungen. Dort könnten alle in der Begründung aufgeführten Prämissen festgesetzt werden.
Es wird noch darauf hingewiesen, dass die Begründung zum Bebplan 218 keine planungsrechtliche Festsetzung darstellt.

Anregung
Die umfangreichen Bedenken zu vielen Punkten im Verfahren des Bebplanes 218 sind sicherlich kompliziert zu bereinigen. Der Bebplan befindet sich noch in der Vorphase bis zu seiner Rechtskraft.
Ich rege daher an, den Aufstellungsbeschluss aufzuheben und deutliche Verbesserungen  zu einem erneuten Aufstellungsbeschluss vorzunehmen.
Dabei weiterhin an § 13a festzuhalten, wird gleichwohl Problemhaft bleiben.

Mit freundlichem Gruß
R. Niederhäuser